Weniger Kosten – das eigenhändige, prvathandschriftliche Testament
Für ein eigenhändiges (privatschriftliches) Testament verfassen Sie den gesamten Text handschriftlich und versehen ihn mit Ort, Datum und Ihrer Unterschrift. Falls Sie nachträglich noch etwas ergänzen oder ändern möchten, muss auch dies handschriftlich auf einem Nachtragsblatt in gleicher Form geschehen. Gültig ist in der Regel das zuletzt geschriebene Testament mit dem neuesten Datum.
Auf der sichereren Seite – das notarielle Testament
Mit einem notariellen oder anwaltlich betreuten Testament stellen Sie sicher, dass Ihr letzter Wille unmissverständlich und rechtlich korrekt verfasst ist. Auch der Ort, wo sich das Testament befindet, ist bekannt: Der Notar oder auch Rechtsanwalt hinterlegt das Testament auf Wunsch hin beim Nachlassgericht. Das hat den Vorteil, dass die Erben schneller informiert werden und meist keinen Erbschein benötigen. Sie sollten unbedingt ein mit einem Erbrechtsexperten gemeinsam erstelltes Testament in Erwägung ziehen, wenn es sich um schwierige Nachlassgestaltungen und komplizierte Familien oder Vermögensverhältnisse handelt, Erbstreitigkeiten absehbar sind oder sich beispielsweise Teile der Erbmasse bzw. Erben im Ausland befinden. Die Gebühren einer juristischen Hilfe orientieren sich am Wert des zu vererbenden Vermögens.
Ein (formgültiges) eigenhändiges und ein notarielles Testament sind gleichwertig gültig. Das eigenhändige Testament können Sie auch zu Hause aufbewahren. Jedoch empfehlen wir, es bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht (Nachlassgericht) persönlich zu hinterlegen. So ist sichergestellt, dass es rechtzeitig eröffnet und Ihr Wille auch umgesetzt wird. Dafür erheben die zuständigen Stellen Gebühren von derzeit unter 100 Euro.
Mindestens jedoch sollten Sie einer Person des sehr engen Vertrauens oder dem Erben mitteilen, wo Sie das Dokument verwahren.
Gemeinschaftlich – das Ehegattentestament
Das gemeinschaftliche Testament von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern kann sowohl eigenhändig als auch notariell abgefasst werden. Entscheiden Sie sich für die privatschriftliche Form, muss einer der beiden Partner das Testament von Anfang bis Ende handschriftlich niederschreiben und unterschreiben. Der andere unterzeichnet ebenfalls persönlich und bekundet, dass das Testament auch sein Wille ist und ergänzt mit Angabe von Ort und Datum.
Tipp: In einem gemeinschaftlichen Testament mit Schlusserbeinsetzung von Kindern oder anderen Personen sollte unbedingt mitgeregelt werden, ob der Längstlebende von der Schlusserbeinsetzung abweichen darf oder nicht.
Das Berliner Testament
Setzen sich Ehegatten jeweils gegenseitig zu Alleinerben ein, spricht man von einem sogenannten „Berliner Testament“. Da etwaige Kinder nach dem Tod des Erstversterbenden keinen Erbteil erhalten, können sie ihren Pflichtteil verlangen.
Tipp: Vermögende Erblasser sowie Familien, bei denen Pflichtteilsstreitigkeiten zu befürchten sind, sollten sich durch einen Fachanwalt/eine Fachanwältin für Erbrecht beraten lassen und ein Testament erstellen.
[Anmerkung: Zur korrekten Bezeichnung juristischer Fachbegriffe haben wir an dieser Stelle auf eine gendergerechte Schreibweise verzichtet. Es sind jedoch ausdrücklich alle Geschlechter gemeint.]