© Dr. Jörg Müller

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Name der Stiftung lautet: Heinz Sielmann Stiftung.
  2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit dem Sitz in Duderstadt.

§ 2 Zweck der Stiftung

1.    Zweck der Stiftung ist die Initiierung und Unterstützung aller in Betracht kommenden Maßnahmen zum Schutz der Natur und Umwelt einschließlich des Klimaschutzes im In- und Ausland einschließlich diesbezüglicher Förderung der Volks- und Berufsbildung gem. § 52 Abs 2 S. 1 Nr. 7 Abgabenordnung, der Wissenschaft und Forschung gem.

  • das allgemeine Interesse am Natur-, Arten- und Umweltschutz durch Aktionen aller Art, insbesondere durch Publikationen in allen in Betracht kommenden Medien stärken,
  • konkrete Natur-, Arten- und Umweltschutzprojekteund/oder ‑aktionen entwickeln, unterstützen und durchführen,
  • Aus- und Fortbildungsveranstaltungen zu Problemen des Natur-, Arten- und Umweltschutzes, insbesondere für Kinder und Jugendliche, entwickeln, unterstützen und durchführen,
  • eigene Aus- und Fortbildungs- sowie Forschungsinstitutionen zu Problemen des Natur-, Arten- und Umweltschutzes gründen und/oder sich an der Gründung oder dem Betrieb solcher Institutionen beteiligen,
  • Preise für praktische Erfolge oder theoretische Arbeiten auf dem Ge­biet des Natur-, Arten- und Umweltschutzes vergeben. Dies schließt die Vergabe von Film- bzw. Medienpreisen ein.
  • Ausbildungs-, Fortbildungs- und Forschungsstipendien auf dem Gebiet des Natur-, Arten- und Umweltschutzes vergeben sowie auf diesen Gebieten tätigen Institutionen Zuwendungen zur Abdeckung der im Rahmen ihrer Tätigkeit anfallenden Personal- und Sachkosten gewähren.
  • Aufforstungsmaßnahmen in Entwicklungsländern entwickeln, unterstützen und durchführen, die möglichst als ein Bestandteil in andere Maßnahmen anderer Träger zugunsten von Zielen der nachhaltigen Entwicklung (SDGs) eingebunden sind.

2.    Die Stiftung baut sich zur Erreichung ihrer Stiftungsziele ein Heinz Sielmann-Archiv des Tier- und Naturfilms auf. Sie bereitet die darin befind­lichen Filme so auf, dass sie durch moderne Medien einem breiten Publikum zugänglich bleiben.

3.    Die Stiftung kann Mittel für die Verwirklichung ihrer steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft weitergeben oder beschaffen. Die Weitergabe oder Beschaffung von Mitteln für eine unbeschränkt steuer­pflichtige Körperschaft des privaten Rechts setzt voraus, dass diese selbst steuerbegünstigt ist (§ 58 Nr. 1 der Abgabenordnung).

4.    Die Stiftung verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 3 Einschränkungen

  1. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Sie darf keine natürliche oder juristische Person durch Ausgaben, die nicht in Verfolgung des Stiftungszwecks gem. § 2 vorgenommen werden, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, Unterstützungen oder sonstige Vermögenszuwendungen begünstigen.
  3. Förderzusagen der Stiftung sind – soweit nicht ausdrücklich etwas ande­res vereinbart wurde – jederzeit frei widerruflich. Im Übrigen soll der Vorstand mit Zustimmung des Stiftungsrats Richtlinien über die Vergabe von Förderungen festlegen, in denen die Art und Dauer der Förderungen festgelegt wird.
  4. Außerhalb konkreter Förderzusagen gem. Ziffer 3 kann niemand Rechts­ansprüche auf Gewährung von Förderungen gegen die Stiftung erwerben. Auch die mehrfache Gewährung von Förderungen begründet keinen Rechtsanspruch für die Zukunft.

§ 4 Grundstockvermögen

  1. Grundstockvermögen wird bei der Gründung der Stiftung zunächst ein Betrag von DM 100.000,--, den die Stifter in bar einzahlen.
  2. Grundstockvermögen wird ferner, was die Stifter oder Dritte später als Zustiftungen zuwenden. Über die Verwendung nicht zweckgebundener Nachlässe oder Vermächtnisse zugunsten der Stiftung wird im Einzelfall entschieden.
  3. Grundstockvermögen ist schließlich die Anwartschaft der Stiftung aus dem Erbvertrag zwischen den Stiftern vom 04.05.1994 (Urkundenrolle des Notars Dr. Emil Beck, München, UR-Nr. 1-1737/94) als Alleinerbin des Längstlebenden der beiden Stifter.
  4. Zur Absicherung eines langfristigen Bestandes der Stiftung ist das Grund­stockvermögen in seinem Wert möglichst real, mindestens aber nominal, zu erhalten.

§ 5 Stiftungsmittel

1.    Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben

a) aus den Erträgen des Stiftungsvermögens,

b) aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Stärkung des Grundstockvermögens bestimmt sind.

c) Aus Zuwendungen von Zustiftungen oder Zulegungen, deren Vermögen dem Ver­brauch als Verbrauchsstiftung gewidmet ist.

2.    Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

3.    Die Stiftung darf Rücklagen in steuerrechtlich zulässigem Umfang bilden.

4.    Die Stifter und ihre Rechtsnachfolger erhalten grundsätzlich keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. Soweit die Stifter zu ihren Lebzeiten Vermögen auf die Stiftung übertra­gen oder bei Zustiftungen Dritter, darf die Stiftung ihre Mittel auch dazu verwenden, um die Stifter/Zustifter und ihre nächsten Angehörigen zu unterhalten, ihre Gräber zu pflegen und ihr Andenken zu ehren.

Die hierfür verwendeten Mittel dürfen in keinem Fall den jeweils geltenden steuerrechtlich zulässigen Anteil der Einkünfte der Stiftung aus der entsprechenden Zustiftung übersteigen.

§ 6 Stiftungsorgane

Organe der Stiftung sind

  1. der Stiftungsvorstand,
  2. der Stiftungsrat,
  3. die „Besonderen Vertreter“ der Stiftung nach § 30 BGB.

§ 7 Stiftungsvorstand

1.    Der Stiftungsvorstand führt die Geschäfte der Stiftung und vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich.

Er kann aus bis zu drei Personen bestehen, die vom Stiftungsrat gewählt werden.

Bei der Wahl hat der Stiftungsrat festzulegen, wer Vorsitzender und wer stellvertretender Vorsitzender ist. Wird eine solche Bestim­mung bei der Wahl nicht vorgenommen, kann diese durch den Stiftungsrat jederzeit nachgeholt werden.

2.    Jedes Vorstandsmitglied ist zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied vertre­tungsberech­tigt.

Der Stiftungsrat kann einzelnen Vorstandsmitgliedern Einzelvertretungs­befugnis erteilen. Diese kann jederzeit widerrufen werden. Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, ist dieses allein vertretungsberechtigt.

Gegenüber Tochtergesellschaften sind die Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des § 181 BGB (Selbstkontrahierungsverbot) befreit.

Der Vorstand kann für dabei näher zu bestimmende Geschäftskreise (etwa den Bereich einer Organisationsuntereinheit der Stiftung) besondere Vertreter im Sinne des § 30 BGB bestellen.

3.    Sind alle Vorstandsmitglieder an der Ausübung ihrer Vorstandsfunktion gehindert, kann der Stiftungsrat eine Person zum Notvorstand ernennen.

Der Notvorstand kann jederzeit durch den Stiftungsrat wieder abberufen werden. Er ist abzuberufen, wenn mindestens ein ordentliches Vorstandsmitglied sein Amt wieder ausüben kann.

Bis zur Abberufung des Notvorstands durch den Stiftungsrat ruhen alle Funktionen der ordentlichen Vorstandsmitglieder. Amtiert der Notvor­stand länger als ein Jahr, ist der Stiftungsrat verpflichtet, einen neuen ordentlichen Vorstand zu wählen.

4.    Die Mitglieder des Stiftungsvorstands können ehrenamtlich, haupt- oder nebenberuflich für die Stiftung tätig sein.

5.    Der Stiftungsvorstand kann für die verschiedenen Tätigkeiten und/oder Projekte der Stiftung beratende Gremien ins Leben rufen und die für ihre Tätigkeit geltenden Regeln festsetzen.

Eine Übertragung satzungsgemäßer Funktionen auf solche Gremien ist ausgeschlossen.

6.    Den haupt- oder nebenberuflich tätigen Mitgliedern des Stiftungsvorstands kann entsprechend dem zeitlichen Ausmaß ihrer Tätigkeit eine Vergütung bezahlt werden. Deren Höhe richtet sich nach der üblichen Honorierung derartiger Tätigkeiten sowie den Ertragsverhältnissen der Stiftung.

7.    Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt fünf Jahre. Die Wiederbestellung von Vorstandsmitgliedern ist unbeschränkt zulässig.

Jedes Mitglied bleibt im Amt, bis sein Nachfolger bestellt ist.

8.    Der Stiftungsrat kann Vorstandsmitglieder vorzeitig abberufen, wenn

a)    der Vorstand im Hinblick auf die Entwicklung der Stiftungsaufgaben und/oder ihrer Mittel als zu groß erscheint,

b)    ein Vorstandsmitglied gegen die Interessen der Stiftung – insbesondere gegen § 3 Ziff. 2 der Satzung – verstoßen hat,

c)    ein Vorstandsmitglied aus gesundheitlichen Gründen seine Funktion dauerhaft nicht mehr wahrnehmen kann,

d)    ein sonstiger Grund vorliegt, der im allgemeinen Dienstvertragsrecht den Dienstherrn zu einer Kündigung aus wichtigem Grund berechtigen würde.

9.    In folgenden Angelegenheiten bedarf ein Vorstandsbeschluss zu seiner Wirksamkeit im Innenverhältnis der Zustimmung des Stiftungsrats:

a)    Beschluss über den Haushaltsvoranschlag und die Jahres- und Vermögensrechnung;

b)    Beschluss über die Verwendung der Stiftungsmittel;

c)    Beschluss über die Verleihung von Preisen;

d)    Beschluss über den Abschluss von Rechtsgeschäften, die einer stiftungsaufsichtsrechtlichen Genehmigung bedürfen;

e)    Beschlüsse nach § 5 Ziff. 3 und 4 der Satzung;

10.    Die vorherige Zustimmung des Stiftungsrats ist auch erforderlich, wenn dieser eine Maßnahme im Einzelfall oder bestimmte Arten von Maßnahmen für zustimmungspflichtig erklärt. Der Stiftungsrat kann für den Vorstand einen sog. Katalog zustimmungsbedürftiger Geschäfte be­schließen, ändern oder aufheben.

§ 8 Stiftungsrat

1.    Der Stiftungsrat beaufsichtigt den Vorstand und wirkt an seiner Willensbildung gemäß den Bestimmungen dieser Satzung mit.

2.    Darüber hinaus hat der Stiftungsrat folgende Aufgaben:

  • Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern;
  • Wahl bzw. Wiederwahl sowie Abberufung von Stiftungsratsmitgliedern;
  • Festsetzung der Vergütung der Vorstandsmitglieder;
  • Genehmigung von Vorstandsbeschlüssen nach § 7 Ziff. 9;
  • Zustimmung zu Beschlüssen zu Satzungsänderungen, Zulegung, Zusammenlegung oder Auflösung der Stiftung gem. § 10 der Satzung;
  • Wahl und Abberufung von Beirats- und/oder Kuratoriumsmitgliedern. Der Beirat hat beratende Funktion. Seine Aufgaben und Befugnisse werden in einer vom Stiftungsrat zu erlassenden Geschäftsordnung festgelegt.
  • Erlass einer Geschäftsordnung im Benehmen mit dem Vorstand.

3.    Der Stiftungsrat kann Beschlüsse des Vorstands durch schriftliche Erklä­rung diesem gegenüber für nichtig erklären, wenn diese dem in dieser Satzung zum Ausdruck gekommenen Stifterwillen widersprechen oder in sonstiger Weise gegen Satzungsbestimmungen oder gesetzliche Bestimmungen verstoßen.

Die Erklärung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Protokolls mit dem fraglichen Vorstandsbeschluss bei allen Mitgliedern des Stiftungsrats möglich.

4.    Der Stiftungsrat vertritt die Stiftung bei Rechtsgeschäften mit dem Stiftungsvorstand und dessen einzelnen Mitgliedern.

5.    Die Mitglieder des Stiftungsrates haben einen Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen. Der Stiftungsrat kann ferner beschließen, seinen Mitgliedern eine ihrem zeitlichen Aufwand und der Bedeutung ihrer Tätigkeit entsprechende angemessene Vergütung zu zahlen.

6.    Mit Gründung der Stiftung werden zu Stiftungsräten die Stifter, also Herr Heinz Sielmann als Vorsitzender und Frau Inge Sielmann, geborene Witt, als stellvertretende Vorsitzende des Stiftungsrats bestellt. Ihre Amtszeit ist nicht beschränkt. Sie können mindestens 4 Stiftungs­räte zusätzlich oder statt ihrer selbst ernennen. Sie können die von ihnen ernannten Stiftungsräte jederzeit wieder abberufen und selbst allein oder mit anderen Stiftungsräten die Stiftungsratsfunktion wahrnehmen. Nach dem Tod des Stifters Heinz Sielmann vor der Stifterin Inge Sielmann übernimmt Letztere unmittelbar den Vorsitz des Stiftungsrats. Sie kann aus den Reihen des Stiftungsrats einen Stellvertreter ernennen.

7.      Ab dem Tod des Längstlebenden der Stifter bzw. ab dessen Amtsver­zicht besteht der Stiftungsrat aus mindestens fünf Personen. Soweit keine anderweitige Verfügung des Längstlebenden der Stifter getroffen worden ist, wählt der Stiftungsrat seinen Vorsitzenden und seinen stellvertretenden Vorsitzenden aus seinen Reihen. Besteht der nach dem Tod des Längstlebenden der Stifter bzw. nach dessen Amtsverzicht amtierende Stiftungsrat aus weniger als fünf Personen, werden die fehlenden Stiftungsratsmitglieder gemäß den nachfolgenden Bestimmungen über die Wahl neuer Stiftungs­ratsmitglieder bestimmt.

8.      Die Amtszeit der Stiftungsratsmitglieder beträgt nach dem Tode des Längstlebenden der Stifter bzw. nach dessen Amtsverzicht fünf Jahre.

Siebeginnt zum Zeitpunkt des Todes des längstlebenden Stifters bzw. mit dessen Amtsverzicht.

Die Wiederwahl von Stiftungsratsmitgliedern ist unbeschränkt zulässig.

Jedes Stiftungsratsmitglied bleibt im Amt, bis sein Nachfolger ge­wählt ist, wenn nicht der Stiftungsrat anlässlich des Endes der Amtszeit unter Beachtung der Mindestzahl von Stiftungsratsmitgliedern gem. § 8 Abs. 7 S. 1 der Satzung eine Verkleinerung des Stiftungsrats ausdrücklich beschließt. Das Verbleiben im Amt ohne Wiederwahl oder Wahl eines Nachfolgers ist auf längstens ein Jahr befristet, es sei denn, das Ausscheiden nach einem Jahr würde eine Unterschreitung der Mindestzahl von Stiftungsratsmitgliedern gem. § 8 Abs. 7 S. 1 der Satzung zur Folge haben.

9.      Für die Möglichkeit einer vorzeitigen Abberufung von Stiftungsräten findet § 7 Ziff. 8 b) bis d) der Satzung entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass das betroffene Stiftungsratsmitglied von der Abstimmung ausgeschlossen ist.

10.    Als Nachfolger ausgeschiedener Stiftungsratsmitglieder oder zur Erweite­rung des Stiftungsrats sollen nur finanziell unabhängige Persönlichkeiten ernannt werden, die von ihrer beruflichen und privaten Situa­tion her in der Lage sind, sich mit der gebotenen Intensität um ihre Funktionen im Stiftungsrat zu kümmern.

11.    Jedes Mitglied des Stiftungsrates hat für die Wiederwahl und Wahl weiterer Stiftungs­räte ein Vorschlagsrecht. Über die Wiederwahl und Wahl beschließt der Stiftungsrat.

12.    Nach dem Ausscheiden aus dem Stiftungsrat wird Frau Inge Sielmann einzige Ehrenvorsitzende des Stiftungsrats auf Lebenszeit. Als Ehrenvorsitzende übernimmt Frau Sielmann repräsentative Zwecke für die Stiftung und kann an den Sitzungen des Stiftungsrats mit beratender Stimme teilnehmen.

§ 9 Beschlüsse der Stiftungsorgane

1.        Beschlüsse von Stiftungsorganen, die aus mehreren Personen bestehen, werden grundsätzlich in Versammlungen gefasst, die auch in Form von Videokonferenz-Versammlungen oder hybrid durch Zuschaltung einzelner der Stiftungsratsmitglieder per Videokonferenz abgehalten werden können. Stimmen jeweils alle Mitglieder des betroffenen Stiftungsorgans zu, sind auch Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren und Beschlüsse mit Hilfe elektronischer Medien (z. B. E-Mail) zulässig, wobei für die Stimmabgaben a) zum Verfahren und b) zum Beschlussgegenstand eine Frist von 2 Wochen ab Versand der Beschlussunterlagen einzuhalten ist. Der Vorsitzende bzw. der stellvertretende Vorsitzende informiert die Mitglieder des Stiftungsorgans unverzüglich schriftlich bzw. mit Hilfe elektronischer Medien über das Ergebnis der Abstimmung.

2.        Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht eine zwingende gesetzliche Bestimmung oder eine Bestimmung dieser Satzung eine andere Mehrheit vorschreibt.

Bei Stimmengleichheit darf der Vorsitzende des Stiftungsrates per Stichentscheid entscheiden, im Falle seiner Abwesenheit sein Stellvertreter

3.    Versammlungen der Stiftungsorgane sind einzuberufen, wenn Beschlussfassungen erforderlich werden und nicht alle Mitglieder des Stiftungsorgans einer Beschlussfassung außerhalb einer Versammlung zustimmen.

Darüber hinaus sind Versammlungen der Stiftungsorgane einzuberufen, wenn dies von einem Mitglied schriftlich bei dem für die La­dung Zuständigen beantragt wird.

4.       Die Versammlungen werden durch den Vorsitzenden – im Falle seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden – einberufen.

Die Ladung erfolgt nach Wahl des Einladenden durch Brief oder mit elektronischen Medien (z. Bsp. E-Mail).

Geladen wird unter der letzten der Stiftung mitgeteilten, hilfsweise der letzten der Stiftung bekannten Adresse der Mitglieder des Stiftungsorgans.

Eine solche Ladung ist auch dann wirksam, wenn das betreffende Mitglied des Stiftungsorgans zwischenzeitlich eine andere, der Stiftung von ihm weder mitgeteilten noch dieser bekannten Adresse hat.

Die Ladungen sind mindestens zwei Wochen vor der Versammlung abzusenden; Tagungsort, Tagungszeit und Tagesordnung sind in der Ladung mitzuteilen.

Versammlungen der Stiftungsorgane können an jedem Ort in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden.

Alle Ladungsmängel sind geheilt, wenn alle betroffenen Mitglieder des betreffen­den Stiftungsorgans erschienen sind und sich rügelos auf die Ta­gesordnung einlassen.

5.        Die Leitung der Versammlungen der Stiftungsorgane erfolgt durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden und im Falle von dessen Verhinderung durch ein von den Erschienenen mit einfacher Mehrheit gewähltes Mitglied des Stiftungsorgans.

Der Leiter der Versammlung bestimmt den Protokollführer und hat für die ordnungsgemäße Protokollierung der Beschlüsse zu sorgen.

Protokollabschriften sind allen Mitgliedern aller Stiftungsorgane und den Stiftern zuzuleiten.

6.  a) Mitglieder, die zur Teilnahme an einer Sitzung verhindert sind, können einem anderen Mitglied eines der beiden Stiftungsorgane schriftliche Vollmacht zur Vertretung und für Abstimmungen erteilen, die zur Niederschrift hinzuzunehmen ist. Jedes Mitglied kann höchstens ein anderes Mitglied vertreten. Weisungen sind im Vertretungsfall möglich. Eine Vertretung und Stimmrechtsübertragung ist bei Entscheidungen nach § 10 dieser Satzung nicht möglich.

b) Versammlungen der Stiftungsorgane sind beschlussfähig, wenn mindes­tens die Hälfte ihrer Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden erschienen oder wirksam per Vollmacht vertreten sind.

Fehlt es daran, so ist innerhalb eines Monats eine neue Versammlung des Stiftungsorgans mit gleicher Tagesordnung abzuhalten, die in jedem Fall beschlussfähig ist.

7.        Die Mitglieder des Vorstands nehmen an den Sitzungen des Stiftungsrates teil, ausgenommen davon sind diejenigen Punkte, in denen An­gelegenheiten des Vorstands oder einzelner seiner Mitglieder behandelt werden.

§ 10 Satzungsänderungen, Umwandlungen und Auflösung der Stiftung

Beschlüsse über Änderungen der Satzung und Anträge auf Umwandlung (Änderung des Stiftungszwecks) oder Auflösung der Stif­tung bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Stiftungsrats. Zu Lebzeiten der Stifter bedürfen sie darüber hinaus der Zustimmung der Stifter.

Solche Änderungen dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben.

Sie sind mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde der Stiftungsaufsichtsbehörde (§ 12) zur Genehmigung zuzuleiten.

Beschlüsse über Zulegung oder Zusammenlegung der Stiftung bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Vorstands und des Stiftungsrats; sie sind mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde der Stiftungsaufsichtsbehörde (§ 12) zur Genehmigung zuzuleiten.

§ 11 Vermögensanfall

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Deutsche Bundesstiftung Umwelt DBU, Osnabrück, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zur Förderung des Naturschutzes und des Umweltschutzes zu verwenden hat. Falls die Deutsche Bundesstiftung Umwelt zu diesem Zeitpunkt selbst aufgelöst oder aufgehoben oder nicht mehr als gemeinnützig anerkannt sein sollte oder die Zuwendung des Vermögens der Heinz Sielmann Stiftung ausschlägt, fällt das Vermögen an den Fiskus des Landes Niedersachsen oder einen anderen nach dem Recht dieses Landes bestimmten steuerbegünstigten Anfallsberechtigten in Niedersachsen, der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zur Förderung des Naturschutzes und des Umweltschutzes zu verwenden hat.

§ 12 Stiftungsaufsicht

Die Stiftung untersteht der Aufsicht der nach dem niedersächsischen Stiftungsgesetz zuständigen Stiftungsbehörde.

Dieser sind jeweils Änderungen in der Zusammensetzung der Stiftungsorgane mitzuteilen.

§ 13 In-/ Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Genehmigung durch die Stiftungsbehörde in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 29.11.2013, zuletzt geändert am 05.11.2021, außer Kraft.

 

Duderstadt, den 12.07.2023

 

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